§§ 481, 509 ABGB
§ 26 Abs 2 GBG
Das Fruchtgenussrecht ist das Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Eine Vereinbarung, wonach dem Berechtigten sämtliche Erträgnisse einer Eigentumswohnung zu Hälfte sowie der halbe Verkaufserlös zukommen sollen, bedeutet nicht die vertragliche Einräumung eines Fruchtgenusses und kann daher nicht gemäß § 481 ABGB verbüchert werden. Es kann allenfalls ein inhaltlich ähnliches obligatorisches Recht entstehen.