§ 32 Abs 1 und 5 WEG 2002
Einem Wohnungseigentümer, der - obwohl eine der Parifizierung und der Widmung entsprechende Baubewilligung erlangbar wäre - den parifizierungskonformen Ausbau seines Dachbodens aus subjektiven Gründen jahrelang nicht zielgerichtet betreibt, hat keinen Anspruch auf die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels infolge Nichtbenützbarkeit des Rohdachbodens.