§§ 1002, 1009 ABGB
§ 9 RAO
Der Treuhänder darf bei einer mehrseitigen Treuhand einer nachträglich erteilten Weisung, die nur von einem Treuhänder ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, nicht nachkommen. Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. Der Treuhänder darf die Weisung der Käufer, wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche (Wandlung) mit der Durchführung der Treuhandabwicklung inne zu halten und den erlegten Kaufpreis nicht zur Lastenfreistellung zu verwenden, sondern bei Gericht zu hinterlegen, nicht befolgen, da dies nicht nur den Interessen des Verkäufers an der Tilgung der Pfandschuld widerspricht, sondern auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Belastung der Kredit gewährenden Bank führt.