§§ 1295 Abs 1, 1096 ABGB
Ist aufgrund des Alters von Wasserrohrleitungen und aufgrund bereits in der Vergangenheit aufgetretener gleich gelagerter Wasserrohrbrüche erkennbar, dass die Lebensdauer eines Wasserrohrs sich ihrem Ende zuneigt, hat der Vermieter durch Wartungs- und Überprüfungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter kein Schaden entsteht.