§§ 479, 484, 485 ABGB
§ 22 oö ROG 1994
Der Mieter ist auch dann zur Ausübung einer Dienstbarkeit berechtigt, wenn er nicht das gesamte herrschende Gut gemietet hat. Durch die Rechtsausübung in Gemeinschaft mit dem Vermieter darf keine Verschlechterung des Servitutsverpflichteten eintreten. Der Inhalt einer ungemessenen Servitut orientiert sich am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, wobei auf die objektiv vorhersehbare Nutzung abzustellen ist. War eine sich im Rahmen des § 22 Abs 1 oö ROG 1994 haltende Nutzungsart von Anfang an vorhersehbar (hier Teilnutzung eines Wohnhauses zu Bürozwecken), kann sie zu keiner unzulässigen Erweiterung des Verkehrs auf einer Zufahrt führen.