§ 13 Abs 1 und 5 stmk BauG 1995
Art 7 B-VG
Verletzten zwei Schwarzbauten wechselseitig den Gebäudeabstand und liegt kein sonstiger Versagungsgrund für eines der beiden Gebäude vor, erfordert der Gleichheitssatz, dass keiner der beiden Schwarzbauten eine nachträgliche Baubewilligung erhält.