§§ 2 Abs 1 Z 7, 23 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG Eine Lärmschutzwand, die nicht im Nahebereich der Grundstücksgrenze liegt (hier: ca 4 m und mehr), stellt keine Einfriedung dar.
VwGH 23.9.2010, 2009/06/0112
Aus der Begründung: Der Begriff der Einfriedung ist im BauPolG nicht definiert; nach Frommhold-Gareiß, Bauwörterbuch2, ist eine Einfriedung ein "Abschluss und Schutz eines Grundstücks als Zaun (Latten-, Drahtzaun usw.), Mauer, Hecke usw." Nach der Rsp ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen (vgl das Erk v 30.1.2001, 98/05/0018, mwN).