§§ 523, 1311 ABGB
§ 34 tir BauO 2001
§ 34 Abs 5 und 6 der tir BauO 2001 verfolgen nicht, einem Schadenseintritt vorzubeugen, sondern setzen einen solchen voraus. Ihr Sinn liegt darin, mit den Mitteln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Folgen eines durch die Rechtsordnung gebilligten, bereits stattgefundenen Eingriffs in ein fremdes Rechtsgut zu beseitigen oder zu mindern und die verursachten Nachteile auszugleichen. Privatrechtliche Ansprüche und Einwendungen bleiben davon unberührt. Diesen Regelungen kommt daher nicht die Eigenschaft eines Schutzgesetzes zu.