§§ 1319a, 1489 ABGB
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist. Im Falle von Zweifeln über die Person des allenfalls Ersatzpflichtigen wird im Rahmen des Zumutbaren eine gewisse Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen.