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Verjährungsbeginn; begrenzte Erkundigungsobliegenheit; Wegehalterhaftung

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2010/187bbl 2010, 245 Heft 6 v. 22.12.2010

§§ 1319a, 1489 ABGB

Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist. Im Falle von Zweifeln über die Person des allenfalls Ersatzpflichtigen wird im Rahmen des Zumutbaren eine gewisse Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen.

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