§ 9 Abs 1 Z 2a und Z 6 sbg BauPolG
§ 66 Abs 4 AVG
Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn das Fehlen einer Bauplatzerklärung als Versagungsgrund eigenständig aufzugreifen.
§ 9 Abs 1 Z 2a und Z 6 sbg BauPolG
§ 66 Abs 4 AVG
Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn das Fehlen einer Bauplatzerklärung als Versagungsgrund eigenständig aufzugreifen.