§ 5 Abs 1 lit a krnt GemeindekanalisationsG 1999
Bei der Beurteilung, ob eine "sonstige schadlose Entsorgung" (hier: durch eine 9 m3 große Senkgrube) gewährleistet ist, ist auf eine Durchschnittsbetrachtung abzustellen.
§ 5 Abs 1 lit a krnt GemeindekanalisationsG 1999
Bei der Beurteilung, ob eine "sonstige schadlose Entsorgung" (hier: durch eine 9 m3 große Senkgrube) gewährleistet ist, ist auf eine Durchschnittsbetrachtung abzustellen.