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Geltendmachung von Mängeln an allgemeinen Teilen einer Liegenschaft

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2010/164bbl 2010, 204 Heft 5 v. 4.10.2010

§ 16 WEG 2002

§ 932 ABGB

Die Durchsetzung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (hier Deckenaufbau, Wohnungstrenn- und Außenwände) steht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, wenn diese Ansprüche aus dem individuellen Vertrag mit dem Bauträger geltend gemacht werden. Allerdings ist für die Entscheidung, ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich, und zwar auch dann, wenn durch eine bestimmte Ausführung von Verbesserungsarbeiten nur die Interessen einzelner Wohnungseigentümer berührt werden. Für ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist kein Mehrheitsbeschluss nötig.

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