§ 1295 Abs 1 ABGB
Der Eigentümer kann grundsätzlich mit seinem Grund und Boden nach eigenem Gutdünken schalten und walten. Eine unter einer Schneedecke sich befindende Platte (nicht näher definiert) stellt per se keine Gefahr für einen Dritten dar, der sich ohne Wissen und Zustimmung des Grundeigentümers auf die Liegenschaft begibt und auf der Platte ausrutscht. Ein derartiger Unfall ist für den Grundeigentümer nicht vorherzusehen.