§ 1295 Abs 1 ABGB
§ 228 ZPO
Ansprüche aus Doppelveräußerung können entweder auf Erfüllung oder auf Schadenersatz gestützt werden. Für die Verfolgung eines Erfüllungsanspruchs besteht kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage über das Zustandekommen eines Kaufvertrags. Zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen liegt ebenfalls kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage vor, weil nicht erkennbar ist, welche zukünftigen Schäden den Klägern wegen des Doppelverkaufs entstehen könnten.