§ 26 Abs 1 Z 1 stmk BauG 1995
Bei einem "Stadtentwicklungskonzept" (hier: mit Bezügen zur Freihaltung und Begrünung von Innenhofarealen) handelt es sich um kein Planungsinstrument, durch das dem Nachbarn subjektivöffentliche Nachbarrechte eingeräumt werden.