§§ 25 Abs 1 Z 7 und Abs 5 Z 2, 49 Abs 1 oö BauO 1994
Auch wenn das Bauvorhaben (hier: Windkraftanlage) nicht an der gleichen Stelle errichtet worden ist, wie in der Bauanzeige angegeben, steht die rechtskräftige Untersagung der Ausführung der Anlage wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan einer zulässigen Errichtung dieser Anlage auf diesem (hier: weiterhin als Grünland gewidmeten) Grundstück entgegen.