§ 31 Abs 4 und Abs 6 oö BauO 1994
§ 74 Abs 2 GewO
Die Einwendung des Nachbarn, durch die mit einer gewerblichen Betriebsanlage (hier: Erweiterung eines Lagerplatzes) verbundenen Lärm- und Staubentwicklungen in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt zu werden, stellt keine Einwendung bezüglich "der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie" (§ 31 Abs 6 oö BauO) dar.