Am 1. Juli 2010 ist nach umfangreichen Vorarbeiten das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 (StROG - LGBl 2010/49) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollte freilich keine gänzlich neue Rechtslage geschaffen werden, sondern es ging vor allem darum, das bestehende Raumordnungsrecht zu konsolidieren und durch die Neuordnung zur Entlastung der Gemeinden und der Landesverwaltung beizutragen. Als einen der wesentlichen neuen Inhalte im Bereich der örtlichen Raumordnung nennen die Erläuterungen die "Überarbeitung der Freilandbestimmung". Die damit angesprochene Regelung des § 33 StROG enthält ua auch Vorschriften über die Zulässigkeit bestimmter Bauvorhaben "im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung" im Freiland (§ 33 Abs 4 Z 4 StROG). In diesem Rahmen wird - unter bestimmten Voraussetzungen - auch die Errichtung von Neu- und Zubauten für Zwecke der Privatzimmervermietung samt dazugehörigen infrastrukturellen Einrichtungen für zulässig erklärt. Schon im Zuge des Gesetzgebungsprozesses waren allerdings Zweifel laut geworden, ob diese landesgesetzliche Regelung mit den Vorgaben der Bundesverfassung vereinbar ist.