§ 9 Abs 1 KSchG
Eine Vertragsklausel, wonach der Wohnungseigentumsverkäufer die ihm gegen Professionisten zustehenden Gewährleistungsansprüche an die Wohnungseigentums käufer mit schuldbefreiender Wirkung abtritt, ist nichtig, da dies eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Käufer bedeutet.