§§ 26 Abs 1 Z 5, 65 Abs 1 stmk BauG 1995
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung der natürlichen Abflussverhältnisse (hier: betreffend von außen von den umgebenden Feldern zuströmende Oberflächenwässer).
§§ 26 Abs 1 Z 5, 65 Abs 1 stmk BauG 1995
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung der natürlichen Abflussverhältnisse (hier: betreffend von außen von den umgebenden Feldern zuströmende Oberflächenwässer).