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Spielsalon; Vergnügungsstätte; Flächenwidmung "allgemeines Wohngebiet"

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2010/113bbl 2010, 155 Heft 4 v. 2.8.2010

§ 23 Abs 5 lit b und c stmk ROG 1974

Ein Spielsalon ist als "Vergnügungsstätte" zu qualifizieren, die Errichtung im "allgemeinen Wohngebiet" daher unzulässig.

VwGH 24.3.2010, 2009/06/0249

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