§§ 14 Abs 1 lit d, 15, 17 Abs 1 sbg BGG
Hat die Gemeinde vor Erteilung der Bauplatzerklärung Grundflächen für beabsichtigte Verkehrsflächen noch nicht erworben, kann der Grundeigentümer im Bauplatzerklärungsverfahren nicht zum Kostenersatz für den zukünftigen Erwerb dieser Flächen durch die Gemeinde herangezogen werden.