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Erforderliche Aufschlüsselung bei objektiver Klagehäufung

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2010/97bbl 2010, 124 Heft 3 v. 12.7.2010

§ 226 ZPO

In den Fällen einer objektiven Klagehäufung ist eine genaue Aufgliederung der eingeklagten Forderung durch ziffernmäßige Bestimmung der einzelnen Ansprüche bei sonstiger Unschlüssigkeit der Klage erforderlich. Lediglich dann, wenn es sich um gleichartige Ansprüche aus einem einheitlichen Anspruchsgrund handelt, bedarf der einheitliche Gesamtschaden keiner weiteren Aufschlüsselung.

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