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Schutzbereich BauKG; Verhältnis zu ASchG

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2009/184bbl 2009, 235 Heft 6 v. 15.12.2009

§§ 1, 2, 9 BauKG

Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat.

Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bleiben unberührt.

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