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Herstellerhaftung für überwiegend unternehmerisch genutzte Sachen

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer und, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2009/122bbl 2009, 150 Heft 4 v. 15.8.2009

§§ 881, 1295 ABGB; § 2 PHG

Nach § 2 PHG ist der Ersatz von Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen ausgeschlossen. Als Grundlage der außervertraglichen Haftung eines Warenherstellers kommt daher nur die Berufung auf die von Lehre und Rechtsprechung gebilligten vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Erwerbers einer Ware oder die Inanspruchnahme der rein deliktischen Haftung des Herstellers in Frage.

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