vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geltungsbereich Nachbarrecht; öffentliche Straße

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer und, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2009/118bbl 2009, 148 Heft 4 v. 15.8.2009

§§ 364 f ABGB

Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße.

Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!