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"Anzunehmende" Straßenfluchtlinie; Einfriedung

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2009/110bbl 2009, 144 Heft 4 v. 15.8.2009

§§ 4 Z 55, 11, 33 Abs 4 Z 1 lit e, 43 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995

Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.

Wurde keine Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan oder in den Bebauungsrichtlinien ausdrücklich festgelegt, ist der rechtmäßige Bestand der öffentlichen Verkehrsfläche als ("anzunehmende") Straßenfluchtlinie ausschlaggebend.

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