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Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; privatrechtliche Einwendungen

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2009/74bbl 2009, 103 Heft 3 v. 15.6.2009

§ 9 Abs 1 Z 6 und Abs 5 sbg BauPolG

Nimmt eine Einwendung des Nachbarn ausdrücklich auf eine "seinerzeitige Vereinbarung" und nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, muss sie als privatrechtliche Einwendung qualifiziert werden.

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