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Zufahrt; Forststraße; (unzulässige) Auflagen; getrennte Bekämpfbarkeit

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2009/13bbl 2009, 27 Heft 1 v. 1.2.2009

§§ 5 Abs 1 Z 6, 29 Abs 5 stmk BauG 1995

§ 59 Abs 2 ForstG

Eine Auflage ist nur dann gesetzmäßig, wenn sie erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

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