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Einfriedungen; Vorgarten

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2009/1bbl 2009, 20 Heft 1 v. 1.2.2009

§ 17 Abs 1 bgld BauVO

Einfriedungen im Vorgarten dürfen die Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.

Als Vorgarten gilt der Grundstücksteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie.

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