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Einsturz einer Stützmauer, bewilligungslose Geländeveränderungen; Mitverschulden

RechtsprechungZivilrechtM. Auer; B. Egglmeier-Schmolkebbl 2008/205bbl 2008, 229 Heft 6 v. 15.12.2008

§§ 1304, 1311 ABGB

In den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die ua im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, fällt jedermann, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen.

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