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Vorkaufsrecht; Beginn der Einlösungsfrist

RechtsprechungZivilrechtM. Auer; B. Egglmeier-Schmolkebbl 2008/100bbl 2008, 124 Heft 3 v. 15.6.2008

§ 1075 ABGB

Die Frist zur Einlösung nach § 1075 ABGB beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten.

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