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Öffentlich zugängliche Gebetsräume; fallweise Personenansammlungen im Freien

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/59bbl 2008, 78 Heft 2 v. 15.4.2008

§ 8 vlbg BauG

Sind bei Gebetsräumen projektgemäß (hier: auf Grund nur fallweise zu erwartender Personen-ansammlungen im -Freien nach 22.00 Uhr) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen oder Gefährdungen zu erwarten, ist eine exaktere Er-hebung der gegebenen Lärmbelastungen nicht mehr erforderlich.

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