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Stallungen; Abstände; Geruchsbelästigungen

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/54bbl 2008, 76 Heft 2 v. 15.4.2008

§ 13 Abs 12 stmk BauG 1995

Bei mehreren Stallungen (hier: mit einem Ge-bäudeabstand von 50 m) hat die Beurteilung der Geruchsbelästigungen nach getrennten Immis-sionseinheiten zu erfolgen.

VwGH 18.12.2007, 2006/06/0170

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