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Gastgewerbe; Bedürfnisse der Bewohner; Zielgruppenänderung; (keine) res judicata

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/44bbl 2008, 71 Heft 2 v. 15.4.2008

§ 22 Abs 1 oö ROG 1994

§ 68 Abs 1 AVG

Kam der Art der Nutzung eines Gastgewerbes bei der rechtskräftigen Versagung der Baubewilligung entscheidendes Gewicht zu (hier: im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner), stellt ein Zielgruppenwechsel (hier: von einer nur für Männer zugänglichen "Cafe-Bar" zu einer "allgemein" zugänglichen Bar) eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, der keine res judicata entgegen steht.

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