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Bauwerke; urheberrechtlicher Schutz

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer und B. Egglmeier-Schmolkebbl 2008/34bbl 2008, 44 Heft 1 v. 15.2.2008

§§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 UrhG

Auch die Verwendung allgemein bekannter Gestaltungselemente kann urheberrechtschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird. Nicht nur die Gestaltung der einzelnen Baukörper, sondern auch ihre Zuordnung zueinander kann eine schöpferische Leistung des Architekten sein.

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