§§ 1061, 1299f, 1304, 1313a ABGB
Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, kann angenommen werden, dass er die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können, besitzt. Besitzt er sie nicht, so hat er sich dieselben zu verschaffen.