§ 38 stmk BauG 1995
Die Benützungsbewilligung ist am Maßstab der Baubewilligung und nicht an den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung zu bemessen.
Eine Benützungsbewilligung für Teile eines genehmigten Projekts (hier: Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes) kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die konsensgemäße Benützung des Baus nicht möglich ist.