§ 6 Abs 2 Z 1 nö BauO 1996
§§ 45 Abs 2, 46, 52 AVG
Ein Amtssachverständiger kann - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - auch Aussagen in einem (hier: vom Bauwerber vorgelegten) Privatgutachten als zutreffend werten und in sein Gutachten integrieren.