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Unwirksamer (Holz-)Außenfassadenanstrich; Produkthaftung

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer und B. Egglmeier-Schmolkebbl 2007/192bbl 2007, 233 Heft 6 v. 15.12.2007

§§ 1, 5, 14 PHG

Die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, ist als Produktfehler zu qualifizieren.

Unter Sachschaden ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht.

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