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Verständigungspflichten; Ausscheiden; Referenzen; Subunternehmer

RechtsprechnungVergaberechtBearbeitet von Florian Keschmannbbl 2007/176bbl 2007, 202 Heft 5 v. 15.10.2007

§§ 129, 131 BVergG 2006

Die Zuschlagsentscheidung ist ausgeschiedenen Bietern nicht mehr mitzuteilen: Ausgeschiedene Angebote sind bei der Auswahl der Angebote für den Zuschlag nicht mehr zu berücksichtigen.

Wurden bei den vom Bieter genannten Referenzen die relevanten Leistungen von Subunternehmern erbracht, sind derartige Leistungen nicht geeignet, als Referenzen des Bieters zu dienen.

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