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Zwei Hauptangebote bei Bestbieterausschreibung

RechtsprechnungVergaberechtBearbeitet von Florian Keschmannbbl 2007/174bbl 2007, 199 Heft 5 v. 15.10.2007

§§ 2, 320 BVergG 2006

Das Anbieten zweier, der Ausschreibung jeweils entsprechender Leistungen durch einen Bieter ist nach dem BVergG 2006 nicht verboten.

Alternativangebote und Abänderungsangebote iSd § 2 Z 1 und Z 2 BVergG 2006 setzen ex definitione voraus, dass etwas von den Ausschreibungserfordernissen Abweichendes angeboten wurde.

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