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Neue Zuschlagsentscheidung; Rücknahme des Widerrufs; Rücknahme des Ausscheidens

RechtsprechungVergaberechtBearbeitet von F. Keschmannbbl 2007/145bbl 2007, 162 Heft 4 v. 20.8.2007

§§ 20 Z 42, 105 Abs 3 BVergG 2002

Eine weitere Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren entzieht der früheren Zuschlagsentscheidung den Boden.

Nach dem System des BVergG soll das Vergabeverfahren nach Widerruf der Ausschreibung endgültig beendet sein.

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