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Ergänzungsurkunden; Beglaubigung

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmaier-Schmolkebbl 2007/131bbl 2007, 158 Heft 4 v. 20.8.2007

§§ 431, 432, 433 ABGB; §§ 26 Abs 2, 31, 32 GBG

Ist eine Aufsandungserklärung von beiden Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan.

Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der

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