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Verschimmelte Lehmziegel; Mängelrüge

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmaier-Schmolkebbl 2007/133bbl 2007, 159 Heft 4 v. 20.8.2007

§ 377 HGB

Die Mängelrüge ist verspätet, wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet.

Die Mängelrüge ist auch dann zu erstatten, wenn der Verkäufer über den Mangel aufgrund eines gemeinsamen Lokalaugenscheins bereits im Bilde ist.

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