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Bauvertrag; Schiedsklausel; Auslegung

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmaier-Schmolkebbl 2007/128bbl 2007, 158 Heft 4 v. 20.8.2007

§ 577 ZPO

Schiedsvereinbarungen sind als Prozeßhandlungen (Prozeßverträge) zu beurteilen. Zur Auslegung des Schiedsvertrages sind daher grundsätzlich die Vorschriften des Prozeßrechts heranzuziehen, was aber nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen.

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