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Benützungsbewilligung; keine Sanierung eines baubewilligungswidrigen Zustandes

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese, R. Klaushoferbbl 2007/118bbl 2007, 153 Heft 4 v. 20.8.2007

§ 69 Abs 3 stmk BauO 1968

Durch die Erteilung einer Benützungsbewilligung wird ein baubewilligungswidriger Zustand nicht saniert, außer es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, dass mit der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilt werden sollte.

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