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Naturschutz; Eigentumsbeschränkung; Anspruch auf Grundeinlösung

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmaier-Schmolkebbl 2007/139bbl 2007, 160 Heft 4 v. 20.8.2007

§ 48 bgld NSchG 1990

§ 48 Abs 2 bgld NSchG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen exentsiv auszulegen.

Das Land hat über Antrag des Grundeigen-tümers das Grundstück in das Eigentum zu übernehmen (einzulösen), wenn es durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides in den in § 48 Abs 1 lit a bis c bgld NG 1990 genannten Fällen seine dauernde Nutzbarkeit verloren hat und Abs 1 nicht anwendbar ist.

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