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Bebauungsvorschriften, Abweichungen; subjektiv-öffentliche Rechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2007/94bbl 2007, 115 Heft 3 v. 15.6.2007

§§ 69 Abs 2, 81 Abs 4, 134a lit b und e wr BauO

Dem Nachbarn steht ein Mitspracherecht über die Beeinflussung des örtlichen Stadtbildes bei Ausnahmen von den Bebauungsvorschriften zu.

Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Gebäudehöhe umfasst auch die Bestimmungen über die Form der Dächer.

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